­­­S A T Z U N G

 

 

 

des Fanclub  BVB-Fanclubs „Berkel Borussen“

 

 

 

 

 

§  1

 

Name

 

 

 

Der am 19. Dezember 2014 in Billerbeck gegründete BVB-Fanclub führt den

 

Namen Berkel Borussen.

 

 

 

 

 

 

 

§  2

 

Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr des Fan-Clubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.

 

 

 

 

 

 

 

§  3

 

Sitz

 

 

 

Der BVB-Fanclub Berkel Borussen hat seinen Sitz in Billerbeck.

 

 

 

 

 

 

 

§  4

 

Ziel und Zweck

 

 

 

1.     Zweck des Fan-Clubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Kameradschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.

 

2.     Der Fan-Club hat sich im Sinne des Fairplays zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.

 

3.     Der Fan-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.     Mittel des Fan-Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fan-Clubs.

 

5.     Treue und Zusammenhalt stehen an 1. Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch Privat gelten.

 

6.     Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluß.

 

7.     Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, daß dem Club kein Schaden entsteht.

 

8.     Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischen, homophoben oder diskriminierenden Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird vom den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.

 

 

 

9.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fan-Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§  5

 

Allgemeines

 

 

 

1.     Trikot, T-Shirts usw. werden nur für den Club besorgt, und nur von den dafür genannten Leuten gegen Vorauszahlung.

 

2.     Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.

 

3.     Kommt ein Mitglied an Eintrittskarten, würde es § 4 Abs.1 zugutekommen, wenn die Karten vor einem evtl. Weiterverkauf,  zuerst den Clubmitgliedern angeboten werden.

 

4.     Von Gästen, die des Öfteren mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

 

 

 

 

 

 

 

§  6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1.     Mitglied des Fan-Clubs kann jede volljährige Person werden.

 

2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung“ zu richten.

 

3.     Die Mitgliederversammlung entscheidet, wer in den Verein aufgenommen wird.

 

4.     Will jemand Mitglied werden, hat dieser eine sechs monatige Probezeit. Beschwerden anderer Mitglieder können vor Ablauf der Frist an den Vorstand gerichtet werden.

 

5.     Jedes neue Mitglied muss die Satzung unterschreiben und bekommt ein Duplikat.

 

6.     Die Satzung muss nicht auf der offiziellen Homepage des Vereins sichtbar sein.

 

 

 

 

 

 

 

§  7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Fan-Clubs.

 

2.     Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

3.     Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fan-Club ausgeschlossen werden:

 

a)    wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Fan-Clubs.

 

b)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung.

 

c)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fan-Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens.

 

d)    wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.     Der Fan-Club Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt (etc.) muss das Club- T-Shirt, Trikot, Polo-Hemd oder andere Club-Accessoires wieder an den Fan-Club abgegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

§  8

 

Beiträge

 

 

 

1.     Alle Mitglieder des Fan-Clubs sind Beitragspflichtig.

 

2.     Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.

 

3.     Außerordentliche Beiträge werden von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

4.     Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

5.     Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen. Bei Zahlungsversäumnis über 12 Wochen verdoppelt sich der Betrag.

 

6.     Kosten für Veranstaltungen müssen direkt bei Anmeldung bezahlt werden.

 

7.     Wer trotz Anmeldung nicht an einer kostenpflichtigen Veranstaltung teilnehmen kann, muss für Ersatz sorgen, andernfalls bekommt das Mitglied die Kosten nicht erstattet.

 

8.     Bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

 

 

 

 

 

 

 

§  9

 

Stimmrecht

 

 

 

1.     Stimmberechtigt sind alle.

 

2.     Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.

 

3.     Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des 1. Vorsitzenden.

 

4.     Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Wählbarkeit Vorstand

 

 

 

1.     Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die mindestens seit zwei Jahren Mitglied im Fan-Club sind, außer bei der 1. Jahreshauptversammlung nach Gründung des Vereins.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Maßregelungen

 

 

 

1.     Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fan-Club-Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsführenden vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)    schriftliche Ermahnung (Verweis)

 

b)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen

 

2.     Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

Rechtsmittel

 

 

 

1.     Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6) gegen einen Ausschluß (§ 7, 3a-3d), sowie gegen eine Maßregelung (§ 11, 1-2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.

 

2.     Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Fan-Club Organe

 

 

 

1.     Organe des Fan-Clubs sind:

 

a)    die Mitgliederversammlung

 

b)    der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Mitgliederversammlungen

 

 

 

1.     Oberstes Organ des Fan-Clubs ist die Mitgliederversammlung.

 

2.     Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Den Ort und Zeitpunkt wird in der Versammlungsordnung festgehalten und bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung geändert.

 

3.     Eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

4.     Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)    der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.

 

b)    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-4, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

5.     Die Einberufung der Mitglieder-Jahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung, per Mail.

 

6.     Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

 

7.     Mit der Einladung zur ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte beinhalten:

 

a)    Entgegennahme der Berichte

 

b)    Kassenbericht und Bericht der Kasseprüfer

 

c)     Entlastung des Gesamtvorstandes

 

d)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

e)    Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 

8.     Die Teilnahme an der Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.

 

9.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitglieder-Jahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den monatlichen Mitgliederversammlungen werden nur organisatorische Beschlüsse gefaßt, die für Veranstaltungen relevant sind.

 

11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben bei der Stimmenauszählung keine Gültigkeit, sie haben auf Antragsannahme oder –ablehnung keine Auswirkung.

 

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fan-Clubs eingegangen sind und den Mitgliedern minderstes eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

 

14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder-Jahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

 

16. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

Mitarbeiterkreis

 

 

 

1.     Zum Mitarbeiterkreis gehören:

 

a)    die Mitglieder des Vorstandes

 

b)    Kasseprüfer

 

2.     Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

 

3.     Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Fan-Club tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fan-Club informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Fan-Clubs beratend mitzuwirken.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

 

Vorstand

 

 

 

1.     Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

a)    dem 1. Vorsitzenden

 

b)    dem 2. Vorsitzenden

 

c)     dem Schatzmeister

 

d)    dem Schriftführer

 

2.     Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fan-Club Interesse erfordert.

 

3.     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

4.     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

 

5.     Der geschäftsführende vorstand ist für aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

 

6.     Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Arbeitsressorts regelt die Geschäftsordnung.

 

7.     Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 17

 

Ausschüsse

 

 

 

1.     Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstigen Fan-Club Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

2.     Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 18

 

Protokollierung

 

 

 

1.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitglieder-Jahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

 

2.     Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer.

 

 

 

 

 

§ 19

 

Wahlen

 

 

 

1.     Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

 

2.     Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des Schatzmeister sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern loyal.

 

3.     Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

4.     Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Anzahl.

 

 

 

 

 

 

 

§ 20

 

Kassenprüfer

 

 

 

1.     Die Kasse des Fan-Clubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft.

 

2.     Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

3.     Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

 

Ordnungen

 

 

 

1.     Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fan-Club folgende Ordnungen:

 

a)    Geschäftsordnung

 

b)    Finanzordnung

 

c)     Beitragsordnung

 

d)    Versammlungsordnung

 

e)    Strafordnung

 

2.     Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 

3.     Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der monatlichen Mitgliederversammlung in Kraft.

 

4.     Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 22

 

Auflösung des Fan-Clubs

 

 

 

1.     Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.

 

2.     Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a)    der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

 

b)    von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fan-Clubs schriftlich gefordert wurde.

 

3.     Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

4.     Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

5.     Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.

 

6.     Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

 

7.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Fan-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der ersten ordentlichen Generalversammlung genehmigt.                                      

 

 

 

 

 

 

 

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Unsere Satzung
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